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20.12.2017

Rechtsstreit um DAV-Kletterhallen

Der größte deutsche Sportverein, der DAV, war in den letzten Jahren in Rechtsstreitigkeiten um (unzulässige) staatliche Förderung seiner Kletterhallen verwickelt. Diese Woche gab es in Berlin ein Urteil zu Ungunsten des Vereins. Und eine ältere Gerichtsentscheidung aus Darmstadt – sowie ihre mögliche Auswirkungen für den Verein – schwirrt wieder durch die Medien.
 
 
 
Klettern in der DAV-Halle Ulm; Foto: DAV
In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Berlin ging es um die Frage, ob die Sektion Berlin als Betreiberin einer Kletterhalle zwischen 26. Oktober 2011 und 5. Dezember 2012 eine unzulässige Förderung bekommen hat. Das Land Berlin hatte der Sektion zum Bau ihrer Kletterhalle ein innerstädtisches Areal zu einem sehr günstigen Mietzins gewährt, woraufhin ein privater Kletterhallenbetreiber Klage einreichte. Das Gericht stellte am Dienstag, 19. Dezember 2017, nun fest, bei der gewährten Sportförderung handle es sich um eine »unionsrechtlich unzulässige Beihilfe«, da sie der Europäischen Kommission nicht vorschriftsgemäß gemeldet worden war. 

Der Streit beschränkte sich auf den genannten Zeitraum, da die Europäische Kommission am 5. Dezember 2012 die deutschlandweiten Unterstützungsleistungen von DAV-Kletteranlagen als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen gebilligt hatte.

Begründet wurde die Entscheidung mit der Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Alpenvereins: Er biete Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt an und sei wirtschaftlich am Markt tätig. Hieraus könnten Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Das Land Berlin muss jetzt prüfen, ob der Alpenverein für den fraglichen Zeitraum Miete nachbezahlen muss. Das Urteil wurde recht unterschiedlich interpretiert. Der DAV sieht es als Bestätigung, dass die öffentliche Förderung rechtens und mit den Binnenmarktregeln der Eu vereinbar ist. Der Verband privater Kletterhallen Klever e.V. ist gegenteiliger Ansicht und fordert eine Auslagerung der Kletterhallen in »vereinseigene GmbHs«, wie es sie in Österreich bereits gibt.
 
In Folge eines früheren Rechtsstreits dürfen Nicht-Mitglieder der Sektion Berlin die Kletterhalle nur drei mal nutzen.

Eintrag ins Handelsregister

Ausgehend von einer DPA-Meldung berichteten in den letzten Tagen diverse Medien über die Anordnung des Amtsgericht Darmstadt, die örtliche DAV-Sektion müsse sich mit ihrer Kletterhalle als Gewerbe ins Handelsregister eintragen, und spekulierten, welche Folgen dies für die Zukunft des DAV als gemeinnützigen Verein haben könnte.
 
In einer Pressemitteilung nahm der Alpenverein dazu Stellung und wies darauf hin, dass die Gerichtsentscheidung auf Sommer 2014 datiere und nur ein Detail im gesamten Verfahren betreffe. Die Situation sei für den DAV demnach weder neu noch kritisch, denn das Oberlandesgericht habe der Sektion keineswegs ihren Vereinscharakter abgesprochen oder eine Löschung aus dem Vereinsregister gefordert, sondern lediglich die Eintragung im Handelsregister gefordert. 
 
Franziska Haack