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Einkehr und Übernachtung auf Alpenvereinshütten: Worauf Besucher jetzt achten sollten

Nach monatelangen Corona-Einschränkungen haben Alpenvereinshütten endlich wieder geöffnet. Alle, die dort einkehren oder übernachten möchten, sollten aber einige Dinge zu beachten. Wir verraten, was Hüttenbesucher jetzt wissen müssen.
Aktualisiert am
24.06.2025
Auch auf der Reintalangerhütte sind derzeit Regeln zu beachten.

Auch auf der Reintalangerhütte sind derzeit Regeln zu beachten.

Foto von  DAV/Thomas Gesell

Wie viele andere Gastronomie- und Hoteleriebetriebe mussten auch die Alpenvereinshütten mit der Verschärfung der Corona-Maßnahmen schließen. Auf vielen Hütten gab es zwar To-Go-Angebote – das Einkehren oder Übernachten auf Alpenvereinshütten war allerdings nicht möglich.

Die aktuell niedrigen Infektionszahlen haben nun aber einige Lockerungen möglich gemacht und nach monatelanger Schließung sind Alpenvereinshütten in Deutschland und in Österreich nun wieder geöffnet. Ausgereifte Hygienekonzepte ermöglichen Hüttenbesuchern einen sicheren Aufenthalt. Wer einkehren oder übernachten möchte, muss allerdings einige Dinge beachten. Ein Überblick über die aktuellen Regelungen.

Was ist bei einer Hütteneinkehr zu beachten?

Bayern

Wer nach einer Wander- oder Bergtour auf einer Alpenvereinshütte in Bayern einkehren möchte, muss dieselben Regeln befolgen, die auch in Gastronomiebetrieben im Tal gültig sind. Die Regeln sind dabei stark von der aktuell vorherrschenden 7-Tage-Inzidenz im Landkreis der Hütte abhängig.

  • 7-Tage-Inzidenz unter 50: Bis zu 10 Personen aus verschiedenen Haushalten dürfen an einem Tisch sitzen. Geimpfte und Genesene zählen nicht dazu. Keine Testpflicht.
  • 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: Bis zu 10 Personen aus max. drei verschiedenen Hausständen dürfen am Tisch sitzen. Für die Hütteneinkehr ist ein negatives Corona-Testergebnis notwendig. Nachweisbar Geimpfte oder Genesene müssen dieses nicht vorlegen.
  • 7-Tage-Inzidenz über 100: Die Gastronomie hat geschlossen. To-Go-Angebote sind möglich.

Ungeachtet vom Inzidenzwert gelten die folgenden Regeln bei der Hütteneinkehr:

  • Gäste müssen sich beim Hüttenbesuch registrieren
  • Allgemeine Hygienebestimmungen sind einzuhalten
  • Ausgenommen am Tisch herrscht überall ein Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske
  • Gekennzeichnete Laufwege und Sitzflächen müssen eingehalten werden
  • Mit Wartezeiten ist zu rechnen

 Brunnensteinhütte
Auf DAV-Hütten gelten dieselben Regeln wie in Gastronomiebetrieben im Tal. Foto: DAV/Hans-Peter Gallenberger

Österreich

Auch in Österreich gibt es beim Hüttenbesuch mehrere Regeln zu beachten. Wer einkehren möchte, muss etwa einen 3-G-Nachweis vorlegen. Dabei handelt es sich entweder um ein negatives Corona-Testergebnis oder um den Nachweis einer erfolgten Impfung oder der Genesung. Darüber hinaus gelten auch hier die Registrierungspflicht und die allgemeinen Hygienebestimmungen.

Seit 1. Juli ist auf österreichischen Hütten allerdings die Maskenpflicht und auch das Einhalten des Mindestabstands aufgehoben. Auch Obergrenzen bei Besuchergruppen gibt es keine mehr.

Was muss ich bei der Übernachtung auf Alpenvereinshütten beachten?

Bayern

Wer auf einer bayerischen Alpenvereinshütte übernachten möchte, muss ebenfalls einige Regeln beachten. Der DAV hat mehrere Hinweise zum Besuch von Alpenvereinshütten zusammengefasst:

  • Hütten sollten nur in gesundem Zustand besucht werden
  • Die Nächtigung ist nur mit gültigem Test oder einem Nachweis der vollständigen Impfung bzw. Genesung möglich
  • Jeder Nächtigungsgast muss eine FFP2-Maske und ein eigenes Handtuch mitbringen
  • Ohne Reservierung gibt es keinen Schlafplatz
  • Zur Nächtigung muss ein eigener Schlafsack (kein Hüttenschlafsack!) und Kissenbezug mitgebracht werden
  • Bei Mehrtagestouren sollte man zusätzlich Selbsttests einpacken

Bei der Übernachtung in einem Matratzenlager sollte man zudem die vorherrschende 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis im Auge behalten. Diese bestimmt nämlich die höchstzulässige Personenzahl im Matratzenlager.

  • Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten (zzgl. Kinder unter 14 Jahren) in einem Matratzenlager übernachten.
  • Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen maximal 10 Personen aus einem Hausstand und zwei weiteren Hausständen (zzgl. Kinder unter 14 Jahren) im Matratzenlager übernachten.
  • Zwischen den einzelnen Schlafgästen im Matratzenlager muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
  • Vollständig Geimpfte oder Genesene werden bei den Personengrenzen nicht mit einberechnet

 Matratzenlager
In Matratzenlagern auf bayerischen Alpenvereinshütten dürfen max. 10 Personen nächtigen. Foto: DAV/Andreas Ruech

Österreich

In Österreich gelten bei der Hüttenübernachtung zu einem großen Teil dieselben Regeln wie in Bayern. Wer auf einer Hütte übernachten möchte, muss allerdings immer einen 3-G-Nachweis – also entweder ein negatives Corona-Testergebnis oder den Nachweis einer erfolgten Impfung oder Genesung vorlegen.

Die Maskenpflicht und der Mindestabstand sind seit 1. Juli aufgehoben. Auch in Matratzenlagern gibt es keine Beschränkungen der zulässigen Personenzahl.

Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Recherche können wir die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier dargestellten Regelungen nicht garantieren. Die derzeit gültigen Verordnungen können sich immer wieder schnell ändern. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich vorab auf der Website des DAV oder auf der Seite des ÖAV über die aktuellen Regelungen zu informieren oder bei Fragen direkt mit der gewünschten Hütte Kontakt aufzunehmen.

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